Der Verein führt den Namen „Verler-Werbegemeinschaft“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Verler-Werbegemeinschaft e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in 33415 Verl.
Zweck des Vereins ist die Organisierung, Durchführung und Finanzierung von gemeinsamen informativen und repräsentativen Werbemaßnahmen und Werbeaktionen des Verler Einzelhandels und sonstiger in Verl tätiger Einzelpersonen und Vereinigungen.
I. Mitglieder des Vereins können die in Verl ansässigen oder tätigen Firmen, Einzelpersonen oder Vereinigungen sein.
II. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei ablehnender Entscheidung des Vorstandes entscheidet über die Aufnahme auf schriftlichen Einspruch des Antragstellers die Generalversammlung.
I. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
II. Größere Werbemaßnahmen, die über das normale Maß des Beitrages hinausgehen, werden von den an der jeweiligen Werbemaßnahme beteiligten Mitgliedern über eine besondere Umlage getragen.
I. Ein Mitglied kann bei Aufgabe seines Betriebes zum Ende des Monats der Geschäftsaufgabe; in allen sonstigen Fällen jeweils zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen, durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
II. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied schuldhaft die Interessen des Vereins gröblich verletzt oder seiner Beitragspflicht für mehr als 6 Monate nicht nachkommt oder Rechnungen aus gemeinschaftlichen Werbemaßnahmen nicht fristgerecht begleicht.
III. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschließungsgrund ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen schriftlich beim Vorstand Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Generalversammlung.
VI. Mitglieder, die gekündigt haben oder ausgeschlossen worden sind, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Beendigung der Mitgliedschaft hebt bestehende Zahlungsverpflichtungen nicht auf.
I. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
II. Der Vorstand besteht aus
1.dem Vorsitzenden,
2.seinem Stellvertreter,
3.wahlweise einem weiteren Stellvertreter
4.dem Schatzmeister,
5.dem Schriftführer,
6.dem Pressewart und
7.bis zu 7 Beisitzern.
III. Der Verein kann von 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes vertreten werden. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern zu 1 bis 5.
VI. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt; verbleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
I. Die Mitgliederversammlung ist für die
1.Entgegennahme des Jahresberichtes
2.Entlastung des Vorstandes
3.Festsetzung der Mitgliederbeiträge
4.Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
5.Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und die
6.Wahl von 2 Kassenprüfern zuständig.
II. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlang wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden. Wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung von einem Fünftel der Mitglieder verlangt, hat sie Vorstand innerhalb einer Frist von 4 Wochen einzuberufen
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderungen vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.
I. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderungen vom stellvertretenden Vorsitzen-den geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
II. Durch Beschluss der Mitglieder kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
III. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.
Verl, 10. November 2016
Satzung im PDF-Format.
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